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    Wer als Gutachter seinen Lebensunterhalt bestreitet, wird auch nicht drum herumkommen, ein Gutachten zu erstellen. Denn dieses bildet nun einmal ein wichtiges Fundament in der Sachverständigentätigkeit. Das Gutachten ist immer eine Stellungnahme, die mit einer besonderen Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung erstellt wurde.
    Das Gutachten darf von dem Auftraggeber auch nicht veröffentlicht werden, denn dieses Recht obliegt dem Sachverständigen. Dieser kann das Recht zur Veröffentlichung allerdings auf den Auftraggeber übertragen. Weiterhin ist es auch untersagt, dass der Auftraggeber das Gutachten kürzt oder nur auszugsweise an Dritte weitergibt.
    Wenn nun ein Sachverständiger ein Gutachten erstellt hat und dieses an den Auftraggeber übergibt, gehen durch die Bezahlung des Gutachtens die Nutzungsrechte nach § 31 ff. UrhG an den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf das Gutachten aber nur für den Zweck nutzen, der auch im Gutachten oder im entsprechenden Gutachtenvertrag vermerkt ist.
    Alle entsprechenden Daten und Fakten müssen bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt werden. Denn nur auf diese Weise kann Ihnen eine grobe Fahrlässigkeit nicht nachgesagt werden. Sie sollten sich auf jeden Fall immer bewusst sein, dass die Gegenseite Fehler in Ihrem Gutachten suchen kann oder es auch wird.
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